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Asphalt, Teer, bituminöser Straßenaufbruch

Eine Untersuchung macht den Unterschied

Asphalt-Haufwerk zur Beprobung nach LAGA PN 98

Der heute zum Straßenbau eingesetzte Asphalt wird häufig fälschlicherweise mit der Substanz Teer gleichgesetzt. Anders als der Asphalt, dessen Bindemittel Bitumen aus Erdöl gewonnen wird, findet das Bindemittel Teer seinen Ursprung in der Kohle. Teer enthält in stark wechselnden Mengen und Zusammensetzungen Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Phenole, welche krebserregend sind.
Die Verwendung ist in Deutschland im Straßenbau seit 1984 verboten. Festgeschrieben ist dieser Sachverhalt in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 551. In der Zeit vor dem Verbot war Teer ein häufig verwendeter Baustoff im Bauwesen.
Äußerlich unterscheiden sich die beiden Stoffe geringfügig durch Geruch und Aussehen. Bitumen ist fast geruchslos und schwarz gefärbt. Teer dagegen riecht leicht süßlich und besitzt eine leichte Braunfärbung.

Werden Straßenbeläge ausgebaut,  müssen sie nach den entsprechenden Vorgaben (z.B. nach LAGA PN 98) beprobt, untersucht und entsprechend Ihrer Belastung entweder entsorgt oder mit einem geeigneten Verfahren in der Baumaßnahme recycelt werden.

In Bayern wird die Verwertung und Untersuchung von Ausbauasphalt im LfW-Merkblatt 3.4/1 geregelt:
Umweltfachliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Straßenaufbruch: Merkblatt Nr. 3.4/1

Grundlage zur Bewertung des untersuchten Asphaltaufbruches bzw. Asphaltfräsgutes ist das LfW-Merkblatt 3.4/1. Es legt die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die technische Ausführung und den Betrieb von Aufbereitungsanlagen, sowie die Lagerung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch, in Anlehnung an die LAGA M 20 fest.

Straßenaufbruch, Asphalt: teerhaltig? Nur durch Analyse ist Unterschied festzustellen und eine ordnungsgemäße Entsorgung möglich.

Die Einteilung in die verschiedenen Verwertungsklassen erfolgt aufgrund des PAK-Gehaltes:

Ausbauasphalt ohne Verunreinigungen: (PAK ≤ 10 mg/kg)

kann ohne Auflagen im Straßenbau Verwendung finden.

Gering verunreinigter Asphalt (PAK > 10 bis ≤ 25 mg/kg)

darf nur gebunden ohne Auflagen verwendet werden. Ungebunden kann der Einbau nur unter dichter Deckschicht erfolgen.

pechhaltiger Straßenaufbruch (PAK > 25 < 1.000 mg/kg)

Die Aufbereitung von pechhaltigem Straßenaufbruch (PAK > 25 mg/kg) muss im Kaltmischverfahren durchgeführt werden. Grundsätzlich darf der Einbau nur unter dichter Deckschicht erfolgen.

gefährlicher pechhaltiger Straßenaufbruch (PAK > 1000 mg/kg)

Ab einem PAK-Gehalt von > 1.000 mg/kg (und/oder einem Gehalt an Benzo(a)pyren ≥ 50 mg/kg) ist der Straßenaufbruch als gefährlicher Abfall (Abfallschlüssel 17 03 01*) einzustufen und unterliegt daher grundsätzlich den Pflichten der Nachweisverordnung (NachwV). Gefährlicher pechhaltiger Straßenaufbruch darf entsprechend der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) gewerbsmäßig nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Weitere Informationen hierzu sowie rechtliche Kurzhinweise sind in dem Info-Blatt des LfU (Abfallratgeber Bayern) ersichtlich.

Weiterführende Informationen sind dem LfW-Merkblatt 3.4/1 unter Punkt 5.2.2.1 „Geeignete Einbauweisen“ zu entnehmen. Ist eine stoffliche Verwertung von pechhaltigem Aufbruchmaterial nicht möglich, muss es als Abfall zur Beseitigung auf dafür zugelassenen Deponien abgelagert werden. Zur Beurteilung der Ablagerbarkeit sind die Vorgaben der DepV sowie die jeweilige Deponiegenehmigung heranzuziehen.

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