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Öffentliche Einrichtungen

Trinkwasseruntersuchung in öffentlichen Einrichtungen

(z.B. Kindergarten, Schulen, Krankenhäuser, Sportvereine)

Der Genuss oder Gebrauch von Trinkwasser in öffentlichen Einrichtungen darf nicht zur Schädigung der menschlichen Gesundheit führen (Trinkwasserverordung 2011).

Gefahren lauern
  • bei der Verwendung ungeeigneter Materialien in Rohleitungen und Armaturen
  • in fehlerhaften Installationen
  • durch unzulässige Stagnation des Trinkwassers in den Leitungen
  • bei fehlerhaftem Betrieb der Trinkwasseranlage

Regelmäßige Untersuchungen des Warmwasser- bzw. Kaltwassersystems der Trinkwasseranlage durch qualifizierte Probenehmer (z.B. IfMU) gewährleisten eine gesundheitlich unbedenkliche Trinkwasserqualität:

Warmwassersystem

Kaltwassersystem

Mehr dazu auf unserer speziellen Legionellen-Webseite:
www.legionellen.ifmu.de mit den Bereichen

weiterführende Informationen zu

Öffentliche Einrichtungen wie z.B. Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten haben die Pflicht, das Trinkwasser jährlich untersuchen zu lassen.


Was zählt zu gewerblicher und was zu öffentlicher Tätigkeit?

Diese Frage beantworte das LGL Bayern auf der Webseite:
https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasserhygiene/legionellen/index.htm wie folgt:

Öffentlich: Einrichtungen die – ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht – der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden.
Beispiele: Krankenhäuser; Altenheime; Schulen; Kindertagesstätten; Jugendherbergen; Gemeinschaftsunterkünfte wie Behinderten-, Kinder-, Obdachlosen-, Asylbewerberheime; Justizvollzugsanstalten; Entbindungseinrichtungen; Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Bahnhöfe; Flughäfen; Häfen

Gewerblich: Wenn das zur Verfügung stellen von Trinkwasser unmittelbar oder mittelbar, zielgerichtet aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt bezahlt wird. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss erkennbar auf Dauer angelegt sein. Oft ist eine gewerbliche Tätigkeit auch mit einer öffentlichen verbunden (siehe unten). Ein Beispiel für eine ausschließlich gewerbliche Tätigkeit stellt die Vermietung von Wohnraum (Immobilien) und Arbeitsstätten dar. In den gemieteten Räumen kann dann sowohl eine öffentliche als auch gewerbliche Tätigkeit erfolgen.

Öffentlich und gewerblich: Bei vielen Anlagen treffen beide Kriterien zu. Ausschlaggebend ist dann das „weitergehende“ Kriterium der öffentlichen Tätigkeit. Diese Anlagen sind dann nach den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 TrinkwV 2001 durch das Gesundheitsamt zu prüfen und können in das stichprobenartige Überwachungsprogramm nach § 19 Absatz 7 TrinkwV 2001 einbezogen werden.
Beispiele: Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft mit Gewinnerzielungsabsicht; Hotels; Gaststätten; kommerzielle Sportstätten, Sportanlagen von Sportvereinen (z.B. Tennisclubanlagen, Golfanlagen).

Weder eine gewerbliche noch eine öffentliche Betätigung besteht bei Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden.


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