Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen
Flammschutzmittel HBCD in Dämmstoffen wie Polystyrol / EPS
Seit Mai 2013 ist die Chemikalie HexaBromCycloDodecan, kurz HBCD als persistenter, also in der Umwelt schwer abbaubarer, organischer Schadstoff (POP) identifiziert worden. Daraus folgte ein weltweites Handels- und Verwendungsverbot. HBCD war lange das wirtschaftlich wichtigste Flammschutzmittel für Dämmstoffe aus Polystyrol.
Was ist Hexabromcyclododecan (HBCD)?
HBCD ist ein ringförmiges, bromiertes Kohlenwasserstoffmolekül mit der chemischen Formel C12H18Br6. Der Stoff ist bei normalen Temperaturen fest und nur sehr wenig wasserlöslich.
Wofür wird der Stoff verwendet?
HBCD dient wegen seiner technischen Eigenschaften vorwiegend als Flammschutzmittel für Kunststoffe. HBCD wird vor allem in Dämmstoffen aus Polystyrol für Gebäude – sowohl in expandiertem Polystyrol (EPS) als auch in extrudiertem Polystyrol (XPS) – eingesetzt. Teilweise ist es auch in Verpackungskunststoffen aus EPS zu finden, beispielsweise für weltweit gehandelte Elektro- und Elektronikgeräte. Der Stoff wurde zudem in geringerem Umfang in Rückenbeschichtungen von Vorhängen und Möbelbezugsstoffen oder in Gehäusekunststoffen verwendet.
Ist die Verwendung von HBCD verboten?
In fast allen Bereichen ja.
Für Dämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) gibt es noch eine Ausnahme.
Seit dem 22. März 2016 dürfen Produkte mit einem Gehalt von mehr als 100 mg/kg HBCD in der EU nicht mehr hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Für Restbestände an Dämmstoffen galt abweichend, dass diese noch bis zum 22. Juni 2016 verkauft und verbaut werden durften. Weiterhin dürfen Dämmstoffe aus EPS mit HBCD über dieses Datum hinaus in der EU hergestellt und in Gebäuden verwendet werden, sofern der Hersteller über eine Zulassung unter der Europäischen Chemikalienverordnung REACH verfügt. Diese Ausnahme endet voraussichtlich am 21. Februar 2018.
Es sind jedoch bereits jetzt ausreichend EPS-Dämmstoffe ohne HBCD erhältlich, so dass auf die Verwendung HBCD-haltiger Produkte verzichtet werden sollte.
Welche negativen Eigenschaften hat HBCD für Umwelt und Gesundheit?
HBCD hat viele problematische Eigenschaften in der Umwelt:
- Es ist giftig, vor allem für Gewässerorganismen wie Krebstiere und Algen.
- Der Stoff ist zudem persistent, das heißt langlebig, weil er in der Umwelt schlecht abgebaut werden kann.
- Es reichert sich in Lebewesen an, der Fachbegriff dafür ist bioakkumulierend.
- Der Stoff kann sich über große Entfernungen verbreiten und kann in der Zwischenzeit weltweit in Proben nachgewiesen.
- Es hat auch das Potenzial, die Gesundheit zu schädigen. In Tierversuchen wurde gezeigt, dass die Embryonal- und Säuglingsentwicklung gestört wird.
Können Gesundheits- oder Umweltrisiken durch die Nutzung HBCD-haltiger Produkte auftreten?
Wer in einem Haus mit HBCD-haltigen Dämmplatten wohnt, muss nach heutigem Kenntnisstand bei fachgerechter Anwendung keine negativen Effekte auf seine Gesundheit befürchten, da in der Nutzungsphase nur sehr wenig HBCD aus den Platten austritt, das über die Luft oder den Hausstaub von den Bewohnern aufgenommen werden könnte.
Wie werden HBCD-haltige Abfälle abfallrechtlich eingestuft?
Nach der POP-Verordnung ((EG) Nr. 850/2004) Art. 7 (2) müssen Abfälle, die persistente organische Schadstoffe („POPs“) enthalten, so verwertet oder beseitigt werden, „dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden“.
Der für HBCD festgelegte Grenzwert von 1000 mg/kg ist seit 30. September 2016 rechtswirksam. Mit dem Grenzwert wird das Ziel verfolgt, HBCD aus dem Wertstoffkreislauf auszuschließen.
Der Grenzwert für die Einstufung als gefährlicher Abfall liegt bei 1000 ppm (0,1%). Ab 30. September 2016 gelten diese Abfälle bei Überschreitung dieses Grenzwertes als gefährlich und nachweispflichtig und dürfen nur noch in Abfallverbrennungsanlagen behandelt werden, die über eine entsprechende Zulassung verfügen.
Der Begriff „gefährlich“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Behandlung des Abfalls gesondert zu erfolgen hat und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden muss.
Nach der Abfallverzeichnis-Verordnung werden HBCD-haltige Dämmstoffabfälle daher ab 30. September 2016 der Abfallschlüsselnummer „17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“ zugeordnet.
HBCD-haltigen Textilien und Möbeln, ist kein Abfallschlüssel als gefährlicher Abfall zugeordnet, d.h. es sind keine Entsorgungsnachweise zu führen. Ebenso sind keine Entsorgungsnachweise für Kleinmengen HBCD-haltiger Dämmstoffabfälle (< 2 Tonnen pro Jahr) zu führen. Aber auch für diese Abfälle gilt die Vorschrift der POP-Verordnung, dass das HBCD in ihnen unumkehrbar zerstört oder umgewandelt werden muss. Hierfür ist die Abfallverbrennung das geeignete Verfahren.
Wie kann ich HBCD-haltige Stoffe erkennen?
Der Hersteller muss Ihnen Auskunft geben. Nach POP-Verordnung müssen HBCD-haltige Dämmstoffe durch Etikettierung identifizierbar sein. Dämmstoffe mit dem „blauen Engel“ enthalten grundsätzlich kein HBCD.
Was tun wenn Polystyroldämmstoffe verbaut wurden aber keine Kennzeichnung existiert oder die Herkunft des Materials nicht nachvollziehbar ist?
In diesem Fall hilft nur die chemische Analyse. Die ifMU GmbH führt Analysen auf HBCD durch.
Zudem besteht die Möglichkeit die Abfalleigenschaft von “gefährlicher Abfall” auf “nicht gefährlicher Abfall” herunterzustufen.
Quelle: UBA Fragen
Chemische Analyse auf HBCD
Eine qualifizierte und unabhängige Probenahme kann durch unsere Probenehmer vor Ort in Form einer kleinen Bohrung bzw. durch eine Beprobung des bereits ausgebauten Materials im Container / Mulde erfolgen.
Die Analyse dauert aktuell ca. 8 – 10 Arbeitstage ab Tag der Probenahme.
Weitere Informationen können Sie hier herunterladen:
- Umweltbundesamt (UBA) Hintergrund-Papier (Juli 2016)
UBA – Antworten auf häufg gestellte Fragen [pdf-Datei]
Neuigkeiten zu HBCD aus der Branche
- Bundesrat sollte Fehlentscheidung zu HBCD-Problematik korrigieren – BVSE-Pressemitteilung vom 25.10.2016
- bvse mit Lösungspaket zur Entschärfung des HBCD – Entsorgungsnotstandes – BVSE-Pressemitteilung vom 11.10.2016