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Recycling-Material

Verwertung von Recycling-Material

in technischen Bauwerken

Jetzt und besonders in Zukunft kommt der Wiederverwertung von Abbruchmaterial eine große Bedeutung zu. In Zeiten in denen Deponieraum bzw. Grubenverfüllung immer weniger und daher sehr teuer wird, sollte man sich bereits VOR Abbruch über die Möglichkeiten einer Wiederverwendung von Bauschutt (bzw. Recycling-Material) Gedanken machen. Inzwischen ist es unsere Meinung nach unerläßlich und auch sogar vom Gesetzgeber (d.h. den zuständigen Behörden) gefordert, sich durch z.B. ein sog. Rückbaukonzept, über die vorhandene ggf. schadstoffhaltige Bausubstanz zu informieren.

Ein Abbruch erfolgt als sog. kontrollierter Rückbau, ähnlich wie einem Neubau, nur umgekehrt. Nur eine sorgfältige Trennung von Baurestmassen gewährleistet eine ordnungsgemäße und lohnende Bauschutt-Aufbereitung. Durch die Aufbereitung von Bauschutt (z.B. trennen, brechen, sieben, etc.) entsteht hochwertiges Recycling-Material, welches ggf. vor Ort in technischen Bauwerken wiederverwendet werden kann. Die spart nicht nur die Entsorgung von Bauschutt und schont nicht nur den Geldbeutel sondern auch unsere wertvolle Resource, unseren Boden.

Das aufbereitete Recycling-Material muss nach den Vorgaben des sog. Recycling-Leitfadens (= RC-Leitfaden) untersucht und bewertet werden. Hier erfahren Sie mehr über unsere Leistungen bei der

Untersuchung von Bauschutt bzw. Recycling-Material

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, um Recycling-Material in technischen Bauwerken wiederzuverwenden.

[ Download des ifMU-Infoblattes: Einbaukriterien von Recycling-Material ]

Einbaukriterien von Recycling-Material

RW 1 - Material (→ Offener Einbau)

Uneingeschränkt offener Einbau

≤ 5.000 m³ pro Baumaßnahme

≤ 10.000 m³ bei mehrfachem Einbau (z.B. im gleichen Baugebiet)

aber:
nur außerhalb des mittleren höchsten Grundwasserstands (MHGW)

Neu seit 2019

keine Mengenbeschränkung, wenn

  • Schicht ≤ 1m, und
  • GW-Abstand > 1 m
RW 1 – Material: Offener Einbau von Recycling-Material in technischen Bauwerken

RW 1 – Material: Offener Einbau von Recycling-Material in technischen Bauwerken

 


 

Einbau von RW 1 RC-Material, offen, unbeschänkt

Einbau von RW 1 RC-Material, offen, unbeschänkt


 

Eingeschränkt offener Einbau

> 5.000 m ³ pro Baumaßnahme

> 10.000 m ³ bei mehrfachem Einbau (z.B. im gleichen Baugebiet)

aber:

  • ≥ 2 m über den höchsten Grundwasserstand
  • ≥ 1 m Grundwasser schützender Deckschicht (ggf. techn. Sorptionsschicht)
  • außerhalb von Überschwemmungsgebieten
RW 1 – Material: Eingeschränkt offener Einbau von Recycling-Material in technischen Bauwerken

RW 1 – Material: Eingeschränkt offener Einbau von Recycling-Material in technischen Bauwerken

RW 2 - Material (→ techn. Sicherungsmaßnahmen)

  • im Straßen-, Wege- und Verkehrsflächenbau
    • Einbau in gebundenen Deckschichten,
    • als gebundene Tragschichten unter wenig durchlässigen Deckschichten (Pflaster, Platten),
    • als ungebundene Tragschicht unter wasserundurchlässigen Deckschichten
  • im Erdbau: mit technischen Sicherungsmaßnahmen in Lärm- und Sichtschutzwällen, Straßendämmen sowie als Unterbau
  • Abstand von Unterkante RC-Schüttung bis zum höchsten Grundwasserstand ≥ 2 m
  • bei Abstand < 3 m: zusätzlich mind. 0,3 m kapillarbrechende Schicht
  • außerhalb von Überschwemmungsgebieten
  • Nachweis und Eignungsprüfung der technischen Sicherungsmaßnahme
  • in Rücksprache mit der zuständigen Fachbehörde bzw. WWA
RW 2 – Material: Einbau von Recycling-Material in technischen Bauwerken nur mit technischen Sicherungsmaßnahmen

Grundsätzliches Verwertungsverbot von Recycling-Material

  • in festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, soweit sie bereits wasserwirtschaftlich positiv beurteilt sind, direkt im Grundwasser,
  • in Karstgebieten ohne ausreichende Deckschichten,
  • RC-Material > RW 2

Gültigkeit

Mit Schreiben des StMUV vom 11.12.2017, Gz. 78b-U8754.2-2014/35-197, wurde der Leitfaden "Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" weiterhin bis zum Inkrafttreten bundeseinheitlicher Regelungen (Ersatzbaustoffverordnung oder Mantelverordnung), längstens jedoch bis 31. Dezember 2020, verlängert. Da aber weiterhin ein Inkrafttreten der geplanten „Mantelverordnung" (Entwurf einer Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und  zur Änderung der DeponieVerordnung und der Gewerbeabfallverordnung) mit Schreiben vom 28.12.2020 (StMUV) nicht absehbar ist, wird die Gültigkeit des RC-Leitfadens bis zum Inkrafttreten der Mantelverordnung, längstens jedoch bis 31.12.2023, nochmals verlängert.

Im Schreiben des Ministeriums heißt es unter anderem: "Werden Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) entsprechend dem Leitfaden als geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte Recyclingbaustoffe in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken verwertet, ist in der Regel keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu erwarten. Deshalb ist in diesen Fällen grundsätzlich kein wasserrechtliches Verfahren erforderlich." Weitere Informationen z.B. zum Parameter Vanadium gibt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Der RC-Leitfaden gilt in Verbindung mit ZTV wwG-StB By 05. Technische Lieferbedingungen und Zusätzliche technische Vertragsbedingungen können ebenfalls unter nachfolgendem Link recherchiert werden.
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr: Technische Regelwerke im Straßenbau

Grundlagen

  • RC-Leitfaden (2005): „Leitfaden zu den Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken
  • diverse UM-Schreiben

Download des ifMU-Infoblattes:
Einbaukriterien von Recycling-Material

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