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Bewertung von Altholz im Zuge von Gebäuderückbau

Im Folgenden möchten wir Ihnen erläutern, warum und wie eine Bewertung von Altholz im Zuge von Gebäuderückbau bzw. Abbruchmaßnahmen zu erfolgen hat. Soviel vorab: Eine fachgerechte Beprobung und Analyse ist unumgänglich! Warum? … erläutern wir im Folgenden:

Was wird unter dem Begriff Altholz verstanden?

Altholz, Dachstuhl, A4-Altholz
Altholz, Dachstuhl, A4-Altholz

Unter dem Begriff werden sowohl die in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung anfallenden Holzreste (Industrierestholz) verstanden, als auch gebrauchte Erzeugnisse aus Massivholz, Holzwerkstoffen oder aus Verbundstoffen mit überwiegendem Holzanteil von mehr als 50 Masseprozent (Gebrauchtholz). Voraussetzung für eine Einordnung als Altholz ist weiterhin, dass der Abfallbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt ist und sich der Besitzer des Holzes entledigen will.

Altholz im Gebäude

verschiedene Altholz-Kategorien gemäß Regeleinstufung AltholzV
verschiedene Altholz-Kategorien gemäß Regeleinstufung AltholzV

Neben den mineralischen Bestandteilen spielt Holz als organisches Material in viele Gebäuden eine sprichwörtlich tragenden Rolle. So zum Beispiel für viele Dachstuhlkonstruktionen.
Aber auch Fenster, Türen, Bodenaufbauten und Deckenaufbauten, Vertäfelungen, oder Dielenbeläge sind im Innenbereich oftmals zu einem großen Teil aus Holz verarbeitet. Ebenso findet der Werkstoff Holz im Außenbereich für z.B. Fachwerk, Türen, Fenster und in Nebengebäuden (u.a. Carpot) sehr häufig Verwendung.
Spätestens beim Gebäuderückbau wird es wichtig, das verbaute Holz richtig zu entsorgen. Ganz entscheidend für eine fachgerechte und damit richtige Entsorgung ist eine Ansprache und Begutachtung der Holzbausubstanz noch vor Beginn der Sanierungs- bzw. Abbrucharbeiten.
Im Altholz können Schadstoffe unterschiedlichster Art enthalten sein, die vor allem durch Holzschutzmittellacke, Verleimungen und Beschichtungen eingetragen wurden. Nach Art und Umfang dieser Schadstoffe richtet sich die weitere Verwendung, d.h. Aufbereitung, Verwertung, oder Beseitigung des Altholzes.

In der Altholzverordnung wird die Entsorgung bzw. die stoffliche und energetische Verwertung von Altholz geregelt, so sind dort vier Altholzkategorien (A I – A IV) beschrieben, nach denen das Altholz eingeordnet wird:

  • Kategorie A I (A1): nicht behandeltes, naturbelassenes Altholz
  • Kategorie A II (A2): behandeltes Altholz (verleimt, beschichtet, lackiert oder anderweitig behandelt)
  • Kategorie A III (A3): belastetes Altholz (mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel),
  • Kategorie A IV (A4): besonders belastetes Altholz (mit Holzschutzmitteln behandelt).

Grundsätzlich gilt für Konstruktionshölzer, für tragende Teile, sowie Holzfachwerk und Dachsparren, für Fenster, Fensterstöcke und Außentüren sowie imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich entsprechend der Altholzverordnung (AltholzV) nach Anlage III eine Regeleinstufung in Kategorie A IV mit dem Abfallschlüssel 170204*. Diese Althölzer sind damit als gefährlicher Abfall zu deklarieren und zu entsorgen, was einhergeht mit erhöhtem Aufwand und Kosten für den Entsorger. Die Regeleinstufung entsprechend der AltholzV wird durch Sichtkontrollen durch dafür geschultes Personal vorgenommen.
Altholz der Kategorie A IV ist schon vor Beginn der Entsorgung im Rahmen des Nachweisverfahrens nach Nachweisverordnung (§ 3 Abs. 2 der NachwV.) grundsätzlich zu deklarieren, sofern die Schadstoffbelastung nicht bekannt ist. Eine pauschale Deklaration ohne Angabe der relevanten Schadstoffgehalte ist entsprechend LfU-Info „Altholz“ (2/2012) nicht ausreichend.

Abweichung von der Regeleinstufung

Unter sehr spezifischen Voraussetzungen ist es möglich, eine Abweichung von der Regeleinstufung für das als gefährlichen Abfall zu deklarierenden Altholzes der Kategorie AIV zu erreichen:

Es gilt allgemein, nach gängiger fachlicher Praxis und um den Verpflichtungen des KrWG „dem Vorrang einer höherwertigen Verwertung VOR Entsorgung“ nachzukommen. Dieser Leitgedanke wird in der LfU-Info „Altholz“ (2/2012) aufgenommen, in dem es heißt, dass von einer Regeleinstufung in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann:

Beprobung von Altholz durch ifMU GmbH
Beprobung von Altholz durch ifMU GmbH
  • Das Konstruktionsholz muss organoleptisch unauffällig sein.
  • Die Probennahme muss in Anlehnung nach LAGA PN98 erfolgen.
  • Die chemischen Parameter aus Anhang II der AltholzV müssen unterschritten sein.
  • Die Verwendung von Holzschutzmittel wie Lindan, PAK oder Bor kann ausgeschlossen werden.

Zusammenfassend lässt sich ableiten:

Nur sofern die o.g. Umständen zutreffen, besteht die Möglichkeit, Konstruktionshölzer im Rahmen der Erkundung des Objektes vor dem Abbruch in die Altholzkategorie A II bzw. A III- einzustufen und entsprechend zu entsorgen.

Eine fachgerechte Untersuchung (Probenahme und Analyse) ist zu Bewertung und Entsorgung von Altholz in jedem Fall unbedingt erforderlich. Das Team der ifMU GmbH bietet Ihnen diese Leistung komplett aus einer Hand an.

Sprechen Sie uns an: Tel. 08171 / 380 100

 Falls Sie noch nicht genug Infos hier bekommen haben, dürfen wir Ihnen gerne auch folgenden Link empfehlen: >>> Abfallratgeber Bayern Thema Altholz

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