Bohranzeige zur Baugrunderkundung
Die Durchführung von Baugrunderkundungen, welche sowohl das Anlegen von Schürfgruben als auch von Bohrungen betreffen, müssen im Vorfeld (d.h. rechtzeitig) bei dem zuständigen Landratsamt angezeigt werden. Sollte innerhalb eines Monats keine Antwort des Landratsamtes erfolgen, ist davon auszuehen, dass keine Einwände bezüglich der Maßnahmen bestehen.
In der Regel und erfahrungsgemäß werden die Anzeigen jedoch zeitnah innerhalb der Monatsfrist beantwortet.
Folgende gesetzlichen Grundlagen liegen dem zugrunde:
§ 49 WHG (Wasserhaushaltsgesetz)
“(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.”
Art. 30 BayWG (Bayerisches Wassergesetz)
(1) Der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Werden Dritte mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, so obliegt diesen die Anzeige. Bei erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen, gestattungsbedürftigen Anlagen nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz oder nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gilt der Antrag auf Genehmigung als Anzeige; in diesen Fällen kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung. Im Vollzug des § 49 Abs. 1 Satz 3 WHG ist zuständige Behörde die Kreisverwaltungsbehörde in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt.
Erstellen einer Bohranzeige
Die Kosten für die Bearbeitung der Anzeige belaufen sich je nach zuständigem Landratsamt auf zwischen 80 bis 100 € und werden in der Regel direkt an den Bauherren gestellt.
Gerne übernehmen wir, die IfMU GmbH für Sie die Erstellung einer Bohranzeige inklusive der Übermittlung der erfordlichen Unterlagen sowohl vor als auch nach den Erkundungen.
Wir weisen daraufhin, dass laut Gesetzgeber, § 49 WHG, Abs. 1 bzw. Art. 30 BayWG, eine Anzeige von Baugrunderkundungen, welche das Grundwasser beeinflussen können, im Vorfeld bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfolgen muss. Eine Freigabe für die Erkundungen erfolgt entweder direkt durch die Behörde, oder automatisch nach spätestens vier Wochen, sofern nichts Gegenteiliges verlautet wurde.
Die Ausführung etwaiger Auflagen seitens der Behörden, welche z.B. bei einer Bohrgenehmigung mitgeteilt werden, ist nicht Bestandteil unseres Angebotes. Gerne erstellen wir Ihnen ein gesondertes Angebot für diese Leistungen.