Stand: 01.07.2023
In Ergänzung zu dem übersandten Asbest-Prüfbericht haben wir im Folgenden einige Informationen für Sie aufbereitet:
Eigenschaften von Asbest
Asbest ist die Sammelbezeichnung für sechs Arten natürlich vorkommender silikatischer Mineralien, die in die Gruppen Serpentin (Chrysotil) und Amphibole eingeteilt werden, wobei mit einem Anteil von 90 % am Asbestverbrauch Chrysotil die am weitesten verbreitete Faser darstellt. Bei Asbest ist die Staubentstehung wesentlich stärker ausgeprägt als bei künstlichen Mineralfasern (z. B. Glas- oder Stein-wolle). Asbest kann sich hierbei in feine Fasern zerteilen , die sich der Länge nach weiter aufspalten und dadurch leicht eingeatmet werden können (lungengängig).
Das Einatmen von Asbestfasern kann zu einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes in der Lunge und zu Lungenkrebs sowie Tumoren des Brust- oder Bauchfells (Mesotheliome) führen. Zu beachten ist, dass die Fasern in der Lunge lange beständig sind. Für Asbest kann keine Wirkungsschwelle und damit auch keine gesundheitlich unbedenkliche Dosis angegeben werden. Es kann lediglich das Risiko abgeschätzt werden, das mit der Inhalation von Asbestfasern verbunden ist. Es hängt wesentlich von der Höhe und der Dauer der Asbestbelastung ab. Vor allem Spritzasbest (schwach gebundener Asbest) ist bereits durch äußere Einflüsse wie Erschütterung freisetzbar und stellt eine hohe Gefahr für das Umfeld dar.
Umgang mit Asbest
Die unsachgemäße Entfernung bereits verlegter oder eingebauter asbesthaltiger Materialien oder Gegenstände kann zu hohen Faseremissionen von bis zu mehreren Millionen Fasern führen. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die asbesthaltigen Gegenstände / Bausubstanz vorsichtig und fachkundig entfernt werden. Grundsätzlich sollten zur Sanierung ausschließlich qualifizierte Fachfirmen herangezogen werden. Dabei sind die Bestimmungen der „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ (TRGS) 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ einzuhalten, die bezüglich des Stands der Technik der Staubminimierung und Gefahrenabwehr auch für private Arbeiten gelten. Hierin ist unter anderem geregelt, dass Firmen, die Arbeiten an asbesthaltigen Materialien durchführen, ihre Fachkunde nachweisen müssen. Sämtliche gewerbliche Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sind den jeweiligen zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern an den Bezirksregierungen sieben Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Bei einem (positivem) Nachweis von Asbest (auch in Spuren) müssen bei jeglichem Eingriff in die Bausubstanz (z.B. Instandhaltung, Ausbau, Sanierung etc.) die o.g. Vorgaben im Umgang mit Asbest berücksichtigt werden.
Entsorgungsvorgaben
In der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) werden Abfälle nach ihrem Gefährdungspotenzial eingeteilt. Bei asbesthaltigen Abfällen ist entscheidend, wie hoch der Anteil an Asbest zum Beispiel in einer Zementplatte ist:
- größer 0,1 Gewichtsprozent Asbest: der Abfall wird als gefährlich eingestuft,
- kleiner 0,1 Gewichtsprozent Asbest: der Abfall wird als nicht gefährlich eingestuft.
Für die Entsorgung ist eine Transportgenehmigung erforderlich und ein Nachweisverfahren (Grundverfahren) durchzuführen, soweit nicht Ausnahmetatbestände gegeben sind (z. B. keine Transportgenehmigung für Entsorgungsfachbetriebe nach § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG etc.). Asbesthaltiger Abfall ist im Regelfall auf Deponien abzulagern.
Bewertungsgrundlagen
- TRGS 519: „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“
- TRGS 905: „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe”
Analysenmethoden
- Untersuchung auf Asbest NG 1 % nach VDI 3866 Blatt 5: qualitativer Nachweis von Asbest, ggf. Abschätzung des prozentualen Asbestmassegehaltes.
- Untersuchung auf Asbest NG 0,1 % nach VDI 3866 Blatt 5: qualitativer Nachweis von Asbest, ggf. Abschätzung des prozentualen Asbestmassegehaltes. Untersuchung als Streupräparat einer Material- oder Staubprobe.
- Qualitative Untersuchung auf Asbest nach VDI 3866-5:2017-06 (Anhang B) mit erweiterter Probenvorbereitung (Homogenisierung, Heißveraschung, Säurebehandlung, Suspensionsherstellung), Einzelprobe, Nachweisgrenze: 0,001 %








