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Abfall-Transport

4. Abfall-Transport: Wer darf (belastetes) Material transportieren?

Hier ist einzig die Belastung, d.h. die Gefährlichkeit des Abfalls nach der Abfallverzeichnis-verordnung entscheidend.
Ist der Abfall als gefährlich einzustufen (z.B. teerhaltiger Asphalt ab 50 mg/kg Benzo(a)pyren oder 1.000 mg/kg PAK; Asbest, KMF etc.), dann ist eine Beförderungserlaubnis nach Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) nötig. Dabei fallen relativ hohe Kosten für die behördliche Genehmigung, wiederkehrende Fortbildungen und der Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren an.
Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen ist lediglich eine Anzeige nach § 53 KrWG erforderlich.

Dazu hat das Landratsamt Bad-Tölz Wolfratshausen ein Merkblatt herausgegeben aus welchem weitere Informationen zu entnehmen sind. Dieses Merkblatt können Sie auf der Homepage des LRA Bad Tölz-Wolfratshausen herunterladen.

Merkblatt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen gem. §§ 53 ff Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

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