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Abfall-Verantwortlicher

2. Wer ist offiziell verantwortlich für Abfall, speziell in Baumaßnahmen in denen der Bauherr nicht klar benannt werden kann (z.B öffentliche Flächen der Stadt, Land, Kreis,…)

Grundsätzlich sind sowohl Abfallerzeuger als auch –besitzer nebeneinander Träger der Pflichten zur Entsorgung (Verwertung & Beseitigung). Die Entsorgungsverantwortung des Einzelnen endet dabei nicht bei der Weitergabe des Abfalls an Dritte oder bei der Aufgabe der Sachherrschaft, sondern bleibt so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. 

Abfallerzeuger ist dabei jede natürliche und juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen. Einen Sonderfall nehmen Auftragsverhältnisse ein, also Fälle, in denen in den Prozess der Abfallerzeugung Personen eingeschaltet werden, die im Auftrag bzw. auf Weisung einer anderen Person tätig werden.

Generell gilt hier, dass der Geschäftsherr bzw. Auftraggeber als Abfallerzeuger anzusehen ist, wenn er bei wertender Betrachtungsweise derjenige ist, dessen Entscheidungen maßgeblich für die Verwirklichung der Entledigungstatbestände des Abfallbegriffes sind. Das wird häufig für den Bauherrn im Verhältnis zum Bauunternehmer, Abbruchunternehmer oder beauftragten Handwerker dann zutreffen, wenn die Abfälle in seiner Sphäre, nämlich auf seinem (Bau-)Grundstück entstehen, da der Bauherr in dieser Konstellation zumeist die Entstehung des Abfalls aufgrund seiner Weisungsbefugnis beherrscht, zumal wenn er zugleich Besitzer der Stoffe oder Gegenstände ist, die er mithilfe des Dritten zu Abfall werden lässt. 

Anders verhält es sich, wenn die Abfälle im eigenen Organisationsbereich des beauftragten Unternehmens erzeugt werden, auf den sich die Entscheidungsmacht des Auftraggebers im Zweifel nicht erstreckt und der damit auch den Abfallentstehungsprozess im Sinne der Herbeiführung der Abfalleigenschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 – 4 KrWG nicht beherrscht. 

Im Fall öffentlicher Flächen ist für gewöhnlich der Eigentümer (Kreis, Land, Stadt usw.) Abfallerzeuger, da in der Regel der Auftrag zum z.B. Abbruch eines Gebäudes ja von diesem stammt (i.d.R. mit genauer Beschreibung, z.B. wie in der Ausschreibung dargelegt).  

Bei Straßen müsste das der Straßenbaulastträger nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz sein.

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