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bodenaushub-wiederverwenden

1. Wann darf Bodenaushub innerhalb der Baumaßnahme wieder eingebaut werden?

Solange Boden am Ursprungsort verbleibt, also nicht ausgehoben wurde, unterliegt er nicht dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dies gilt auch für kontaminierte Böden. Der Begriff „kontaminiert“ ist dabei leider nicht näher erläutert, auch fehlen konkrete Werte zur Beurteilung wann ein Boden kontaminiert ist.

Ebenso wenig greift das Kreislaufwirtschaftsgesetz bei natürlich vorkommende Materialien („jungfräulicher Boden“), auch wenn dieser ausgehoben wird. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass das Material in natürlichem Zustand an dem Ort, an dem es ausgehoben wurde für Bauzwecke verwendet wird.

Grundsätzlich ist allerdings das Bodenschutzrecht zu beachten. D.h. wenn das Ziel ist, das Aushubmaterial am Ausbauort wieder einzubauen sind die Grenz- und Vorsorgewerte der BBodSchV zu beachten.

Je nach dem welche Rahmenbedingungen an einer Baumaßnahme vorherrschen (z.B. Grundwasserabstand, Schutz vor Auswaschung, konkreter Verwendungszweck des Materials, etc.) ist projektspezifisch, in Absprache mit den zuständigen Behörden, zu klären ob das Material im Rahmen der Baumaßnahme wieder verwertet werden darf.

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